das Finanzgericht Münster entschied, dass die im Jahr 2020 gezahlten CoronaHilfen keine außerordentlichen Einkünfte darstellen, die in der Einkommensteuer nur ermäßigt zu besteuern sind.
das Finanzgericht Münster entschied, dass die im Jahr 2020 gezahlten CoronaHilfen keine außerordentlichen Einkünfte darstellen, die in der Einkommensteuer nur ermäßigt zu besteuern sind.