Das Bundesministerium der Finanzen hat die ertragsteuerliche Behandlung von Kryptowerten neu gefasst und die Fassung von 2022 ersetzt. Der Begriff Kryptowerte dient u. a. nun als Oberbegriff; das Schreiben ist für Praxis und Deklaration maßgeblich.
Das Bundesministerium der Finanzen hat die ertragsteuerliche Behandlung von Kryptowerten neu gefasst und die Fassung von 2022 ersetzt. Der Begriff Kryptowerte dient u. a. nun als Oberbegriff; das Schreiben ist für Praxis und Deklaration maßgeblich.
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Vermögensverluste aus einem Trickbetrug, bei dem die Täter einem älteren Menschen am Telefon die Notlage eines nahen Angehörigen vortäuschen, nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind.
Mit der Bundesligasaison beginnt auch der Kampf um Eintrittskarten für beliebte Spiele. Werden diese oder ähnliche Eintrittskarten teuer weiterverkauft, stellt sich die Frage, wie das Finanzamt zu den Gewinnen des Verkaufs steht.
Das Finanzgericht Hamburg entschied, dass ein Steuerpflichtiger die tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes durch jede geeignete sachverständige Methode nachweisen kann – auch mittels Privatgutachten.
Das Bundesministerium der Finanzen hat seine bisherigen Erläuterungen zur ertragsteuerlichen Behandlung von Kryptowerten (z. B. Bitcoin) aktualisiert und schwerpunktmäßig um Ausführungen zu den Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten der Krypto-Anleger erweitert.