Bisher lehnte die Finanzverwaltung Steuerbegünstigungen für Winterdienst bzw. Schneeräumkosten betreffend öffentliche Gehwege mit der Begründung ab, dass die Dienstleistungen nicht auf dem Privatgrundstück ausgeführt werden.
Diese Auffassung widerspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung.